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Unsere AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Für die Angebote,
Lieferungen und Leistungen der
Agentur sind nachstehende
Bedingungen ausschließlich
maßgebend.
1.2 Allgemeine Bedingungen des
Kunden werden nur dann
Bestandteil des Vertrages, wenn
sie von der Agentur schriftlich
anerkannt werden. Die Abnahme
der Leistung der Agentur gilt in
jedem Falle als Anerkennung
dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
2.
Vertragsschluss/Vertragsinhalt
2.1 Die Angebote verstehen sich
stets freibleibend. Die als
„Kostenrahmen“,
„Budgetübersicht“ oder
„Kostenschätzung“ bezeichneten
Angebote der Agentur sind
unverbindlich.
2.2 Der Vertrag kommt regelmäßig
mit der schriftlichen
Auftragsbestätigung zustande.
Erteilte Aufträge gelten aber
auch dann als angenommen, wenn
die Agentur nicht innerhalb von
10 Werktagen widerspricht.
2.3 Werden Angebote nach den
Angaben des Kunden und den vom
Ihm oder der jeweiligen
Projektleitung zur Verfügung
gestellten Unterlagen
ausgearbeitet, haftet die
Agentur für die Richtigkeit und
Geeignetheit dieser Unterlagen
nicht, es sei denn, deren
Fehlerhaftigkeit und
Ungeeignetheit wird vorsätzlich
oder grob fahrlässig nicht
erkannt.
3. Preise
3.1 Die Angebotspreise haben nur
bei ungeteiltem Auftrag
Gültigkeit.
3.2 Die Agentur ist berechtigt,
Teilleistungen zu erbringen und
diese gesondert abzurechnen.
3.3 Alle Preise verstehen sich
rein netto ohne Mehrwertsteuer.
3.4 Sofern nichts anderes
vereinbart ist, erfolgt die
Beauftragung von Dritten im
Namen und für Rechnung der
Agentur. Sie ist in diesem Falle
nicht verpflichtet, über die von
Dritten in ihrem Auftrag
erbrachten Leistungen Rechnung
zu legen oder Rechnung der von
ihr beauftragten Personen
vorzulegen.
3.5 Im Angebot nicht
veranschlagte Leistungen, die
auf Verlangen des Kunden
ausgeführt werden oder aber
Mehraufwendungen, die bedingt
sind durch unrichtige Angaben
des Kunden, durch unverschuldete
Transportverzögerungen oder
durch nicht termin- oder
fachgerechte Vorleistung
Dritter, soweit sie nicht
Erfüllungsgehilfen der Agentur
sind, werden dem Kunden
zusätzlich nach den aktuellen
Vergütungssätzen der Agentur in
Rechnung gestellt.
4. Transport/Verpackung
4.1 Die (Liefer-)Gegenstände
reisen stets auf Kosten und
Gefahr des Kunden, wenn nichts
anderes vereinbart ist. Sofern
keine besondere Anweisung
vorliegt, bestimmt die Agentur
den Versand nach ihrem Ermessen
ohne Verantwortung für eine
besondere Verpackung oder den
billigsten und schnellsten Weg.
4.2 Zum Abschluss einer
Transportversicherung, deren
Kosten der Kunde zu tragen hat,
ist die Agentur berechtigt,
jedoch nicht verpflichtet.
4.3 Transportschäden sind der
Agentur unverzüglich anzuzeigen.
Eventuelle Ansprüche gegen das
Transportunternehmen werden auf
Verlangen des Kunden abgetreten.
4.4 Gegenstände des Kunden, die
zur Leistungserbringung der
Agentur erforderlich sind,
müssen zum vereinbarten Termin
frei Haus bzw. an den von der
Agentur genannten Ort
angeliefert werden. Die
Rücklieferung solcher Teile
erfolgt unfrei ab Verwendungsort
auf Gefahr des Kunden.
4.5 Der von der Agentur
unverschuldete Untergang auf dem
Transport oder das
Abhandenkommen der angelieferten
Materialien am Verwendungsort
gehen zu Lasten des Kunden.
5. Abnahme/Gefahrübergang
5.1 Der Kunde ist zur Abnahme
der Leistung der Agentur zu dem
von dieser genannten
Fertigstellungstermin
verpflichtet.
5.2 Die Abnahme erfolgt
regelmäßig anlässig von
Generalproben bzw. Probeläufen.
Dies gilt nicht nur für die
Planungsleistungen, die mit
deren Zugang beim Kunden als
fertig gestellt und abnahmefähig
gelten.
5.3 Noch ausstehende
Teilleistungen oder die
Beseitigung von Mängeln werden
schnellstmöglich nachgeholt bzw.
behoben. Sofern sie die Funktion
des Leistungsgegenstandes nicht
wesentlich beeinträchtigen,
berechtigen sie nicht zur
Verweigerung der Abnahme.
5.4 Kann die Leistung der
Agentur aus Gründen, die der
Kunde zu vertreten hat, diesem
nicht zur Verfügung gestellt
werden, geht die Gefahr am Tage
des Zugangs der
Fertigstellungsanzeige auf den
Kunden über. Die Leistung der
Agentur gilt dann als erfüllt.
6. Kündigung
6.1 Im Falle der Kündigung durch
den Kunden erhält die Agentur
die vereinbarte Vergütung für
die bereits erbrachten
Leistungen. Bezüglich noch nicht
erbrachter Leistungen werden 40%
der Angebotspreise als
Stornogebühr berechnet, sofern
nicht anders vereinbart.
6.2 Nimmt der Kunde trotz
Fertigstellungserklärung die
Leistung der Agentur ohne
wichtigen Grund nicht ab oder
kommt der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht
oder nicht ordnungsgemäß nach,
so wird die Agentur nach Setzung
einer angemessenen Nachfrist von
ihrer Leistungsverpflichtung
frei und kann Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangen.
6.3 Als Schadenersatz wegen
Nichterfüllung kann die Agentur
den Wert der bis zur
Vertragsbeendigung erbrachten
Leistungen sowie 30% des Wertes
der noch nicht erbrachten
Leistungen verlangen. Dem Kunden
bleibt der Nachweis, dass ein
Schaden überhaupt nicht oder
nicht in der genannten Höhe
entstanden ist, unbenommen. Die
Geltendmachung eines höheren
nachgewiesenen Schadens bleibt
der Agentur vorbehalten.
7. Gewährleistung
7.1 Der Kunde ist verpflichtet,
die Leistung der Agentur bei
Abnahme zu prüfen und Mängel zu
rügen. Zeigt sich trotz
sorgfältiger Prüfung ein Mangel
erst später, so ist dieser
unverzüglich anzuzeigen. In
jedem Fall müssen Mängelrügen
spätestens 7 Tage nach
Veranstaltungsende der Agentur
zugegangen sein.
7.2 Als Gewährleitung kann der
Kunde grundsätzlich nur
Nachbesserungen verlangen. Die
Art und Weise der sachgerechten
Nachbesserungen richtet sich
nach dem Ermessen der Agentur,
der auch die Ersatzlieferung
jederzeit offen steht.
7.3 Der Kunde kann
Rückgängigmachung des Vertrages
(Wandelung) oder Herabsetzung
des Preises (Minderung)
verlangen, wenn mindestens zwei
Nachbesserungsversuche wegen des
gleichen Mangels fehlgeschlagen
sind.
7.4 Ist die Nachbesserung wegen
Zeitablaufes (Beendigung der
Veranstaltung) ausgeschlossen,
stehen dem Kunden nur
Minderungsrechte zu.
7.5 Die Agentur kann die
Beseitigung von Mängeln
verweigern, solange der Kunde
seinen vertraglichen
Verpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.6 Erfolgt die Mängelrüge
verspätet oder wurde bei
Abnahme/Übergabe Vorbehalte
wegen bekannten Mängel nicht
gemacht, so erlöschen die
Gewährleistungsansprüche
gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn
der Kunde selbst Änderungen
vornimmt oder der Agentur die
Feststellung der Mängel
erschwert.
7.7 Schadensersatzansprüche,
insbesondere solche aus
Verletzung der
Nachbesserungspflicht, sind
ausgeschlossen, sofern sie nicht
auf grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz beruhen.
8. Haftung
8.1 Für termin- und
qualitätsgerechte Ausführung
haftet die Agentur nur, wenn der
Kunde seinen vertraglichen
Verpflichtungen, insbesondere
derjenigen zur fristgerechten
Zahlung, ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
8.2 Für mangelhafte Lieferungen
bzw. Leistungen von
Fremdbetrieben, die im Auftrag
des Kunden eingeschaltet werden,
wird keine Haftung übernommen,
sofern der Agentur nicht eine
vorsätzliche oder grob
fahrlässige Verletzung der
Sorgfaltspflicht bei der Auswahl
und Überwachung der
Fremdbetriebe nachgewiesen wird.
Der Kunde kann gegebenenfalls
die Abtretung der Ansprüche der
Agentur gegenüber diesem
verlangen.
8.3 Soweit nichts anderes
vereinbart ist, haftet die
Agentur nicht für eingebrachte
Gegenstände des Kunden, soweit
die Agentur nicht durch
vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln die
Beschädigung oder den Untergang
der Gegenstände verursacht hat.
8.4 Ansprüche auf Ersatz von
Schäden irgendwelcher Art, auch
von solchen Schäden, die nicht
am Leistungsgegenstand selbst
entstanden sind, beispielsweise
aus Verzug, Unmöglichkeit der
Leistung, positiver
Förderungsverletzung,
Verschulden bei Vertragsschluss
und unerlaubter Handlung sind
ausgeschlossen, soweit der
Schaden nicht durch
vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln verursacht
wurde und soweit durch den
Ausschluss der Ersatzansprüche
die Vertragserfüllung nicht
vereitelt oder gefährdet wird.
8.5 Die Haftung für
vertragsuntypische
(Folge-)Schäden ist
ausgeschlossen. Dies gilt auch
bei grober Fahrlässigkeit.
8.6 Soweit Schäden durch die
Agentur nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht
werden, ist die Haftung auf 10%
des vereinbarten
Agenturhonorars, höchstens €
20.000,00, begrenzt.
8.7 Wird der Agentur grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen, ist
die Haftung für Schäden auf die
Höhe des Agenturhonorars
begrenzt.
8.8 Die Beschränkung der Haftung
gilt in gleichem Umfang für die
Erfüllungsgehilfen der Agentur.
8.9 Schadensersatzansprüche nach
dem Produkthaftungsgesetz
bleiben unberührt.
9. Schutzrechte
9.1 Alle im Zusammenhang mit den
zu erbringenden Leistungen bei
der Agentur bzw. ihren
Mitarbeitern oder von ihr – auch
im Namen der Kunden –
beauftragten Dritten
entstehenden gewerblichen
Schutzrechte (Urheber und
Leistungsschutzrechte,
Markenrechte,
wettbewerbsrechtlicher
Leistungsschutz, Patentrechte)
verbleiben, sofern nicht
ausdrücklich anders vereinbart
ist, ausschließlich bei der
Agentur. Die Übertragung von
Nutzungs- und Verwertungsrechten
bedarf der schriftlichen
Vereinbarung und gilt stets nur
für die konkrete Veranstaltung.
Änderungen von Konzepten,
Entwürfen usw. dürfen nur die
Agentur oder von dieser
ausdrücklich entsprechend
beauftragte Personen vornehmen.
9.2 Der Kunde ist zur Nutzung
der Konzepte, Entwürfe usw. der
Agentur nur für die nach dem
Vertrag vorgesehene eigene
Zwecke berechtigt,
Vervielfältigungen sind nur mit
ausdrücklicher vorheriger
Zustimmung der Agentur zulässig.
Druckvorlagen, Arbeitsfilme und
Negative, die von der Agentur
oder in ihrem Auftrag
hergestellt werden, bleiben
Eigentum der Agentur, auch wenn
Sie dem Kunden berechnet werden.
9.3 Bezüglich der Ausführung von
Aufträgen nach dem vom Kunden
vorgegebenen Angaben oder
Unterlagen übernimmt dieser die
Gewährung dafür, dass durch die
Herstellung und Lieferung der
nach seinen Angaben und
Unterlagen ausgeführten
Leistungen Schutzrechte Dritter
nicht verletzt werden. Die
Agentur ist verpflichtet
nachzuprüfen, ob die vom Kunden
zur Leistungserbringung
ausgehändigten Angaben oder
Unterlagen Schutzrechte Dritter
verletzen oder verletzen können.
Der Kunde ist verpflichtet, die
Agentur von allen etwaigen
Schadensersatzansprüchen Dritter
sofort freizustellen und für
alle Schäden, die aus der
Verletzung von Schutzrechten
erwachsen, aufzukommen und,
soweit verlangt,
Vorschusszahlungen zu leisten.
9.4 Die Agentur ist berechtigt,
die Veranstaltung aufzuzeichnen
und die Aufzeichnung nebst
Hintergrund-Informationen über
das Projekt zum Zwecke der
Dokumentation sowie der Eigen-PR
zu verwenden.
9.5 Im Rahmen einer
Veranstaltungskonzeption
entwickelte Ideen sind geistiges
Eigentum und Stammkapital der
Firma mec // messe & event
caterer. Erst durch die Zahlung
eines Konzepthonorares können
die Nutzungsrechte erworben
werden. Das Urheberrecht ist
nicht übertragbar und Eigentum
der Fa mec. Die Weitergabe von
Konzeptionsunterlagen der
Agentur an Dritte wird
strengstens untersagt.
10. Aufbewahrung von Unterlagen
10.1 Die Agentur bewahrt die den
Auftrag betreffenden Unterlagen
für die Dauer von 6 Monaten auf.
Bei Zurverfügungstellung von
Originalvorlagen (Dias,
Disketten usw.) verpflichtet
sich der Kunde, Duplikate
herzustellen. Für Vorlagen des
Kunden, die nicht binnen eines
Monates nach Beendigung des
Auftrages zurückverlangt werden,
übernimmt die Agentur keine
Haftung.
11. Zahlungsbedingungen
11.1 Die Agentur ist berechtigt,
jede einzelne Leistung sofort
nach deren Erbringung in
Rechnung zu stellen.
11.2 Rechnungsbeträge sind,
soweit nichts anderes vereinbart
wird, mit Rechnungszugang zur
Zahlung fällig.
11.3 Darüber hinaus ist die
Agentur berechtigt, zur Deckung
ihres Aufwandes Vorschüsse wie
folgt zu verlangen:
» 50% Anzahlung bei
Auftragserteilung (spätestens 10
Tage vor Veranstaltungsbeginn),
Restbetrag bei
Rechnungsstellung.
Sollte die Anzahlung nicht
erfolgen, sieht die Agentur
von einer Bereitstellung
ihrer Leistungen ab. Die
hierfür entstandenen Kosten,
sowie eine
Stornierungsgebühr werden
dem Auftraggeber in Rechnung
gestellt.
11.4 Abzüge irgendwelcher Art
sind ausgeschlossen. Anzahlungen
werden nicht verzinst.
11.5 Bei Zahlungsverzug nach
Mahnung ist die Agentur
berechtigt, unbeschadet
weitergehender Ansprüche,
Verzugsschadensersatz in Höhe
der üblichen Mindestsollzinsen
und Provisionen der Großbanken
zu verlangen (mindestens jedoch
5% über dem jeweiligen
Referenzzinssatz der
Europäischen Zentralbank). Der
Nachweis eines geringeren
Schadens bleibt unbenommen.
11.6 Die Agentur ist im Falle
des Zahlungsverzuges nach
Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung weiter
berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und
Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Für
die Höhe des Schadensersatzes
gilt die Regelung der Ziffer 6.3
dieser Bedingungen.
12. Aufrechnung und Abtretung
12.1 Der Kunde darf nur mit
unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen aufrechnen.
12.2 Die Rechte des Kunden aus
diesem Vertragsverh ältnis sind
nur mit vorheriger Zustimmung
der Agentur übertragbar.
13. Datenschutz
13.1 Es wird darauf hingewiesen,
dass die im Rahmen der
Geschäftsbeziehung oder im
Zusammenhang mit diesen Personen
bezogenen Daten, gleich ob sie
von der Agentur selbst oder von
Dritten stammen, im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes
verarbeitet werden.
14. Erfüllungsort und
Gerichtsstand
14.1 Erfüllungsort und
Gerichtsstand für sämtliche
zwischen den Parteien sich aus
dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten ist
der Sitz der Agentur, soweit der
Kunde Vollkaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist.
14.2 Über das Vertragsverhältnis
entscheidet deutsches Recht.
15. Logie
Ist der Veranstaltungsort mehr
als 100 km vom Firmensitz der
Firma mec / messe- & event
caterer entfernt werden dem
Kunden Übernachtungskosten für
Personal in Rechnung gestellt.
16. Schlussbestimmungen
15.1 Sollte eine Bestimmung
dieser Bedingungen unwirksam
oder nichtig sein, so wird
hiervon die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht
berührt.
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